 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit
1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten spätestens
mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart.
2. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch
für zukünftige Geschäfte; sie sind für uns nur verbindlich,
soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
3. Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt
die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.
II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben
beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
2. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter
sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z. B. Muster,
Proben, Analysen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben
sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben)
sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Garantie deklarieren.
III. Genehmigungen, Umweltschutz
Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht
ein. Der Kunde sichert zu, daß er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
beachten wird.
IV. Preise
1. Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig,
wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.
2. Abweichend von 1. gilt: Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis
vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein
geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin auf Erzeugung, Umsatz
und Transport der Ware liegende Kosten (einschließlich öffentlicher
Lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom
Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben
dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung
auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten
Verkehrs.
4. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts
nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten die Preise ab unserem regionalen Auslieferlager bzw. bei Streckengeschäften
ab Werk, jeweils ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist in den Preisen nicht enthalten und wird erst am Tag der Rechnungsstellung
in der gesetzlich geltenden Höhe aufgeschlagen.
V. Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen
Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen
der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbarem
Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität
sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Übernahme der
Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für
Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
2. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/ - fristen sind für
uns verbindlich. Alle Liefertermine/ - fristen stehen unter der Bedingung,
daß Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur
Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle
so rechtzeitig verläßt, daß sie bei üblicher Transportzeit
termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir werden von unserer Lieferpflicht
frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert
werden.
3. Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte
Auslieferungsverhältnisse (z. B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg)
hinzuweisen.
4. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit
Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel,
auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die
Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet,
Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten
Unternehmen, zu wahren.
5. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr
des zufälligen Untergangs zu tragen.
VI. Abladen
Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken
wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko
des Kunden.
VII. Lieferstörungen
1. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die
Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für
die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt auch,
wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden
sind oder wenn die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht
mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns
bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung
einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind
wir bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach
unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann uns nach Ablauf
von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, daß
er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf
ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug
Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff.
IX Abs. 2 und 3 zu verlangen.
2. Reichen in den Fällen des Abs. 1 dieser Ziffer die uns zur Verfügung
stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so
sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen
Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen
befreit.
VIII. Mängelrüge
1. Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem
Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder
Einbau binnen 14 Tagen, im kaufmännischen Verkehr iSd § 310
BGB n.F., unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel
hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung - spätestens
vor Ablauf eines halben Jahres seit Ablieferung - schriftlich geltend
zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach,
gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung
berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus
demselben oder einem anderen Vertrag.
2. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich
mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
3. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis.
Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht
auf den Einwand, daß die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet
oder sonst ungenügend gewesen sei.
IX.Nacherfüllung, Haftung
1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen
Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere
vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche
Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei berechtigter Mängelrüge
bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme
der fehlerhaften Ware. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn
sie für ELTACHEM mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung
kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen,
können wir verlangen, daß Ansprüche gegen uns erst nach
vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht
werden.
2. ELTACHEM GmbH haftet -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur, wenn der
Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht
worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ELTACHEM zurückzuführen
ist. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne daß
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haften wir nur begrenzt
auf denjenigen Schadensumfang, mit dessen Entstehen ELTACHEM bei Vertragsschluß
aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise
rechnen mußte. Der typischerweise entstehende, vorhersehbare Schaden
beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses
gelieferten Ware.
3. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf
sorgfältige Auswahl und etwa erforderlicher Überwachung. Unsere
Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist beschränkt
auf einen Betrag von maximal Euro 20.000,- pro Schadensereignis. ELTACHEM
GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleitschäden,
Folge- und bloße Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn.
4. Etwaige Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, wegen
der Übernahme einer Garantie und wegen der Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit werden durch die vorstehenden Vorschriften
nicht begrenzt oder ausgeschlossen.
X. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
1. Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort nach Zugang zahlbar. Der
Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung berechtigt,
wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif
oder unbestritten sind. Für den in § 310 BGB n.F. genannten
Personenkreis ist die Ausübung des Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrechts
ausgeschlossen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, so
nur erfüllungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten
gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage
von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
3. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme
von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.
XI. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel
1. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen
Vergünstigungen hinfällig.
2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird,
oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben;
wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus
dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise
zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen
verlangen.
XII. Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung,
Verfügungsverbot
1. Der Kunde ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich
berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese
Befugnis erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit
seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart.
2. Die Einziehungsermächtigung erfaßt auch die Befugnis, die
uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages
mit branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit
mit dem Factor angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von
uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich,
diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser
Verlangen nur an uns zu zahlen.
3. Im übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen
Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession
abzutreten.
XIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen
1. Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung. Bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns gleichgültig,
aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden und die Unternehmen seines Bereichs
zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Dies
gilt auch bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren Einlösung.
Übersteigt der Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so
sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Kunde uns gewährt,
können zur Befriedigung der Forderungen realisiert werden.
2. Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung.
Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser
Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluß
des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch
ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen
vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir
nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Waren
im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind,
schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der
neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung
oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Für den Fall, daß
der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden)
veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden
Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen
enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch
auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab. Veräußert
der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten
Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des
Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes
der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften
Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren
Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung offenlegen
und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt
der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der
von uns gelieferten Ware an uns ab.
4. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, Ansprüche Dritter, Ansprüche
aus Besitz. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert
lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über
die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen,
liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Kunde zur Rückgabe
auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten
(mindestens 10% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf
Ansprüche aus Besitz.
5. Sicherheitsanspruch. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten
unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu
fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen
Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und
zu verwerten. XIV. Abtretungsverbot Der Kunde kann Ansprüche, die
ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten,
verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen. XV.
Umschließungen, Tankfahrzeuge nebst Zubehör, Gebinde, Schlauchverbindungen
(Behälter) Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter
auf Eignung - insbesondere Sauberkeit - zu überprüfen. Für
infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter entstehende
Schäden oder Mängel haften wir nicht. Von uns oder Dritten gestellte
Behälter dürfen weder vertauscht noch als Lagerbehälter
verwandt oder Dritten überlassen werden und sind unverzüglich
an uns oder die von uns bezeichnete Stelle zurückzugeben. Bei verspäteter
Rückgabe können Mietkosten in handelsüblicher Höhe
berechnet werden. Der Kunde haftet uns auch ohne Verschulden für
bestimmungswidrige Verwendung, Beschädigung oder Verlust von Behältern,
die wir ihm oder einem von ihm benannten Dritten bereitgestellt oder überlassen
haben.
XIV. Datenspeicherung
Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene
Daten über den Kunden.
XV. Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft, wenn der Kunde Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder sein Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im übrigen gilt für unsere Ansprüche gegen den Kunden
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
2. Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte
zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.
|
|
ELTACHEM GmbH
Paul-Thomas-Str. 49
40589 Düsseldorf
Deutschland
Tel +49 (211) 7408 680
Fax +49 (211) 695 672 19
info@eltachem.com
|